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Verfasst am 07.04.2008 um 11:00 Uhr

Was ist unter dem Begriff „Mitgliedsbeitrag“ zu verstehen?


Wer an einen Verein denkt, denkt zugleich an den zu leistenden Mitgliedsbeitrag. Jedem ist dieser Begriff geläufig und dennoch treten in der Praxis regelmäßig Probleme auf, die offen legen, dass sich rechtliche und tatsächliche Vorstellungen nicht decken. Dies gilt vor allem, wenn der Verein zusätzlich „Umlagen“ erhebt. 


1. Allgemeines

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Mitgliedsbeitrag die Verpflichtung des Vereinsmitgliedes zur Leistung periodisch fälliger

Geldzahlungen verstanden. Die periodisch zu zahlenden Beiträge (Beiträge im engeren Sinne) decken die allgemeinen Kosten eines

Vereines ab. Diese stellen jedoch nur einen Teil der Beitragsverpflichtung dar. Tatsächlich sind unter dem Begriff des Vereinsbeitrages alle Leistungen der Vereinsmitglieder zu verstehen, die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlich sind (Beiträge im weiteren Sinne). Diese Leistungen der Mitglieder beinhalten nicht nur eine Zahlungspflicht, sondern können auch ein Handeln oder Unterlassen (z. B. Erbringung

von Arbeitsleistungen) zum Gegenstand haben. Zu beachten ist, dass die Satzung des Vereins schon bei Gründung des Vereins eine 

Bestimmung enthalten muss, welche Beiträge von den Mitgliedern zu erbringen sind (§ 58 Nr. 2 BGB). Diese Satzungsbestimmung ist dann Grundlage für den Verein, die satzungsgemäß geregelten Pflichten einzufordern. 


2. Die Zahlungspflicht 
In der Regel enthalten die Satzungen der Vereine die Verpflichtung der Mitglieder zur Entrichtung eines Geldbeitrages, dessen Höhe der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder durch ein anderes Vereinsorgan (z. B. dem Vorstand) überlassen wird. Dabei ist es zulässig, aus sachlichen Gründen unterschiedliche Beitragshöhen vorzusehen, wie dies zum Beispiel für jugendliche Mitglieder, erwachsene Mit-
glieder sowie für fördernde Mitglieder üblich ist. Neben dieser Differenzierung kann auch eine völlige oder teilweise Freistellung von der Beitragspflicht beispielsweise für Vereinsmitglieder beschlossen werden, die Dienstleistungen erbringen (Gemeinschaftsarbeit in der Kleingarten-
anlage). Die Beitragspflicht besteht während der Dauer der Mitgliedschaft im Verein. Es spielt daher keine Rolle, ob ein Kleingärtner einen Kleingarten bewirtschaftet, solange seine Mitgliedschaft besteht. Für die Frage der Fälligkeit, des Verzuges und der Verjährung von
Vereinsbeiträgen gelten die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften des BGB. Enthält die Satzung zur Fälligkeit des Vereinsbeitrages keine Regelungen, sollte diese Frage durch Beschluss der Mitgliederversammlung bzw. des zuständigen Vereinsorgans mit geregelt werden. Anderenfalls muss die Fälligkeit sowie der Eintritt des Zahlungsverzuges durch den Vorstand des Vereins im Rahmen einer zu führenden Korres-
pondenz erst mühsam herbeigeführt werden. 


3. Umlagen 
Umlagen dienen zur Befriedigung eines besonderen, in der Regel nicht vorhersehbaren Finanzbedarfs des Vereines. Umlagen können als Nachschussverpflichtung zur Abdeckung der Vereinsschulden oder für die Verwirklichung eines kostenintensiven Projektes (z. B. Bau eines Vereinsheims bzw. dessen Renovierung, Bildung eines Fonds für besondere Aktionen) in Betracht kommen. Die Umlage ist demnach eine „außer-
ordentliche Form des Mitgliedsbeitrages“ im Sinne des § 58 Nr. 2 BGB. Der Umstand, dass die Umlage eine besondere Form des Vereinsbeitrages darstellt, bedeutet jedoch nicht, dass ein Verein in jedem Fall eine Umlage beschließen kann. Auch der Beschluss über eine Umlage muss durch
die Satzung gedeckt sein. Hieran fehlt es oftmals, wenn die Satzung nur bestimmt, dass die Mitglieder periodisch fällige, also fortlaufende Mitgliedsbeiträge zu leisten haben und die Zahlung von Umlagen in der Satzung nicht besonders erwähnt wird. Denn in diesem Fall wurde durch die Satzung die Beitragspflicht der Mitglieder derart eingeschränkt, dass nur periodisch fällige Mitgliedsbeiträge zu zahlen sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Satzung zugleich regeln muss, bis zu welcher Höhe eine Umlage beschlossen werden darf; gegebenenfalls ist auch eine Be-
rechnungsgrundlage festzulegen, wenn die Umlage zum Beispiel nicht pro Kopf, sondern pro Kleingartenparzelle geschuldet werden soll.
Für die Beschlussfassung über eine Umlage ist also nicht maßgebend, ob die Umlage im wohlverstandenen Interesse des Vereins steht, diese ggf. sogar notwendig ist, um finanzielle Nachteile abzuwenden, sondern es ist allein maßgebend, ob die Satzung eine Pflicht der Mitglieder zur Zahlung von Umlagen wirksam begründet. Dies wird von den Vereinen nicht immer beachtet. 


4. Gemeinschaftsarbeit
Der Beitrag, den die Mitglieder zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erbringen haben, kann auch in Form von Gemeinschaftsarbeit bestehen. Allerdings muss auch diese Beitragsart eine Grundlage in der Satzung haben. Fehlt eine derartige Satzungsbestimmung, kann der Verein seine Mitglieder nicht verpflichten, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Diese Rechtsfolge ändert auch nicht der Umstand, dass Kleingärtner auf Grund des bestehenden Unterpachtvertrages gegen über dem Zwischenpächter verpflichtet sind, Gemeinschaftsarbeit zu leisten (diese Pflicht ergibt sich mittelbar aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG, wonach die Nichterbringung von Gemeinschaftsleistungen einen Kündigungsgrund darstellt). Denn
diese Pflicht besteht nur auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zum Vertragspartner. Auf diese vertragliche Grundlage kann sich der örtliche Kleingartenverein, der in dieses Vertragsverhältnis nicht mit eingebunden ist, nicht berufen. Besteht nach der Satzung eine Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit, so kann für den Fall, dass Arbeitsstunden nicht geleistet  werden, die Zahlung eines Entgelts beschlossen werden. Dieses Entgelt stellt dann einen zusätzlichen (Zahlungs-)Beitrag desjenigen Mitgliedes dar, das die Gemeinschaftsarbeit nicht erbracht hat. Denn ein Verein, der berechtigt ist, gegenüber denjenigen Mitgliedern, die Gemeinschaftsarbeit leisten, deren Beitrag zu
ermäßigen, kann umgekehrt für diejenigen Mitglieder, die Gemeinschaftsarbeit nicht leisten, ein erhöhtes Beitragsentgelt vorsehen. Bei der Regelung über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeit ist zu beachten, dass nicht nur der Umfang (Anzahl der Arbeitsstunden), sondern auch die Fälligkeit geregelt wird. Dabei kann die Festlegung der Zeiträume bzw. die Bekanntgabe der Tage in der Regel dem Vorstand überlassen werden. Der Vorstandsbeschluss ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann durch Aushang am „Schwarzen Brett“ innerhalb der Kolonie erfolgen, wenn diese Form der „Veröffentlichung“ des Vorstandsbeschlusses durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt ist. 


5. Fälligkeit und Verzug 
Ist die Beitragspflicht nach dem Kalender (z. B. Zahlung am 1. Januar eines jeden Jahres) festgelegt, so kommt das nicht leistende Mitglied ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 BGB). In diesem Fall ist sowohl die Fälligkeit der Verpflichtung als auch der Eintritt des Verzuges durch
Festlegung eines genauen Kalendertages geregelt worden. Wurde eine Leistungspflicht nach dem Kalender nicht bestimmt, so bedarf es einer Zahlungsaufforderung gegenüber dem Mitglied, in der Regel durch Rechnung (§ 271 BGB), um die Fälligkeit herbei zu führen. Zwar ist inzwischen allgemein bekannt, dass bei Geldforderungen ein Zahlungsverzug automatisch eintreten kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB). Übersehen wird hierbei, dass diese Verzugsfolge gegenüber einem Verbraucher nur dann eintritt, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung besonders hingewiesen wird. Fehlt ein derartiger Hinweis, so bedarf es einer gesonderten Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB), um den Zahlungsverzug herbei zu führen. Da die Mitglieder eines Kleingartenvereins dem Verbraucherbegriff nach § 13 BGB unterfallen, sind diese im Rahmen der Zahlungsaufforderung auf den automatischen gesetzlichen Verzugseintritt nach Ablauf von 30 Tagen hinzuweisen, um ein besonderes Mahnschreiben entbehrlich zu machen. Fehlt ein derartiger Hinweis, ist der Vorstand gezwungen, ein Mahnschreiben zu versenden,
um einen Zahlungsverzug zu begründen. 



Klaus Kuhnigk

Jurist des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V., Berliner Gartenfreund, 4-2008

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