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Verfasst am 02.05.2016 um 14:00 Uhr

Vom Gemeinnützigkeitsrecht profitieren

Finanzieller Vorteil für eingetragene Vereine


Vereinsvorstände fragen sich oft, warum sie die steuerliche Gemeinnützigkeit beantragen sollen. Was hat der Verein davon? Welche Vorteile bringt die steuerliche Gemeinnützigkeit? Auch wenn der Begriff „Gemeinnützigkeitsrecht“ allgemein gebräuchlich ist, ist er eigentlich zu eng gefasst. Denn eine Organisation kann zum einen nicht nur wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abgabenordnung, abgekürzt AO), sondern auch wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) oder kirchlicher Zwecke (§ 54 AO) steuerbegünstigt sein. Des Weiteren wird allgemein unter dem Begriff „Gemeinnützigkeitsrecht“ meist das gesamte für die steuerbegünstigte Organisation geltende Steuerrecht verstanden.


Um es kurz zu machen, die steuerliche Gemeinnützigkeit bringt nicht nur enorme Vorteile für den Verein, sie ist heute geradezu zwingend notwendig, weil die steuerliche Gemeinnützigkeit durch Freibeträge gerade die Vereinsvorstände vor Steuervergehen schützt, deren sie sich oft gar nicht bewusst sind. Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus, dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Der Verein muss nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) dies auch in seiner Satzung festlegen. Deshalb ist zu prüfen, ob die Vereinssatzung und/oder die tatsächliche Geschäftsführung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Gegebenenfalls muss die Satzung angepasst oder die Arbeitsweise geändert werden.


Gerade Kleingartenvereine haben regelmäßig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Vereinsfeste, Vereinsheime und andere wirtschaftliche Betätigungen. Gewinne aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind steuerpflichtig und unterliegen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Diese Gewinne sind dann steuerfrei, wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Freigrenze im Kalenderjahr nicht übersteigen. Diese Freigrenze können aber nur steuerbegünstigte Vereine in Anspruch nehmen, denen das Finanzamt die steuerliche Gemeinnützigkeit anerkannt hat.


Der Gesetzgeber hatte bereits mit dem Jahressteuergesetz 2009 zum 1.1.2009 den § 60 AO geändert. Damit hat er der AO eine Mustersatzung als Anlage 1 angefügt und in einem dem § 60 AO neu angefügten Satz 2 ausdrücklich festgelegt, dass die Satzung einer Organisation die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten muss. Mit dem „Ehrenamtsstärkungsgesetz“, welches schrittweise seit dem 29.3.2013 in Kraft getreten ist, sind ebenfalls umfangreiche Änderungen im Vereinssteuerrecht wirksam geworden oder werden wirksam. Vorteile der steuerlichen Gemeinnützigkeit, auf die Vereine nicht verzichten können, sind:

• Die sogenannte Ehrenamtspauschale können nur steuerlich gemeinnützige Vereine in Anspruch nehmen. Zahlungen bis 720 Euro im Jahr für ehrenamtliche Tätigkeiten bleiben steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
• Zinsen und andere Kapitalerträge gemeinnütziger Vereine unterliegen nicht der Zinsabschlagsteuer.

• Für Spenden können steuerlich gemeinnützige Vereine Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ausstellen. Das bringt Steuervorteile für die Spender und erhöht damit die Spendenbereitschaft.

• Einnahmen aus Vermögensverwaltung, beispielsweise aus der Verpachtung eines Vereinsheimes, Zinsen und andere Kapitalerträge bleiben steuerfrei.

• Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sind steuerfrei, wenn die Einnahmen aus diesem 35.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.

• Gewinne aus wirtschaftlichem Zweckbetrieb sind steuerfrei.

• Dachorganisationen wie Bundes-, Landes- und Bezirksverbände dürfen finanzielle Zuwendungen und Dienstleistungen wie Rechts- oder Fachberatung nur an gemeinnützige – also steuerbegünstigte – Vereinegeben.


Abrechnung steuerlicher Gemeinnützigkeit
Bei der Neugründung von Vereinen sowie bei einer erstmaligen Zuerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfolgt eine zeitlich begrenzte Genehmigung durch das Finanzamt. Der Verein erhält einen Bescheid „Gemeinnützigkeit (vorläufig)“. Danach ist eine Steuererklärung einzureichen. Das Einschalten eines Steuerberaters ist in der Regel nicht erforderlich, sollte aber bei großen Vereinen geprüft werden. Ein Notar ist nicht hinzuzuziehen. Nach Anerkennung der Steuererklärung erhält der Verein eine Vorab-Anerkennung der Gemeinnützigkeit für drei folgende Jahre. Am Ende dieses Zeitraums ist im vierten Jahr bis spätestens zum 31. Mai des laufenden Jahres eine rückwirkende Steuererklärung für die zurückliegenden drei Jahre beim Finanzamt einzureichen. Der Verein erhält bei Anerkennung eine Bestätigung der steuerlichen Gemeinnützigkeit für die zurückliegenden drei Jahre. Gleichzeitig bekommt er eine Vorab-Zuerkennung der Gemeinnützigkeit für die drei Folgejahre. 



Günter Landgraf

Präsident des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde, Berliner Gartenfreund 5-2016



Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit

Die Eintragung läuft folgendermaßen ab:

  • Beschlussfassung zur Vereinssatzung im Vorstand des Vereins.

  • Einreichen des Entwurfs der Satzung beim Finanzamt für Körperschaften ohne vorherige Eintragung beim Registergericht mit Bitte um Prüfung, ob die Satzung der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit entspricht.

  • Abwarten der Rückantwort und vollständige Umsetzung der Auflagen des Finanzamtes.

  • Einreichung des gegebenenfalls geänderten Entwurfs der Satzung zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.

  • Beschlussfassung der Satzung in der Mitgliederversammlung.

  • Einreichung der beschlossenen Satzung beim Registergericht über einen Notar.

  • Anerkennung des Vereins als „e. V.“ oder neuer geänderter Registerbescheid.

  • Einreichen der eingetragenen Fassung der Satzung beim Finanzamt mit Antrag auf Zuerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

  • Zuerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt für Körperschaften I.        

  • Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist zu beantragen beim Finanzamt für Körperschaften I, Bredtschneiderstraße 5, 14057 Berlin,Tel. 0 30/9 02 42 70.


Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist zu beantragen beim Finanzamt für Körperschaften I, Bredtschneiderstraße 5, 14057 Berlin, 

Tel. 0 30/9 02 42 70.


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