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Verfasst am 19.06.2015 um 14:00 Uhr

Versicherungsschutz rund um das Vereinsfest


Die warme Jahreszeit steht vor der Tür und in vielen Kolonien, Kleingartenanlagen und Bezirks- bzw. Kreisverbänden werden Sommerfeste durchgeführt.

Doch aufgepasst! Wer Feste feiert, sollte auch an den richtigen Versicherungsschutz denken. 


Die Vereinshaftpflichtversicherung ist für jeden Verein unentbehrlich. Wie leicht kann jemand auf den öffentlichen Wegen und Plätzen des Vereinsgeländes zu Schaden kommen und sich verletzen. Die Kosten für die Behandlung können ins Unermessliche steigen. Versicherungsschutz besteht für Handlungen, die der Verein auf dem Kleingartengelände ausübt. Hierzu zählen etwa die Mitgliederversammlungen oder die Vereinsfeste etc. Bei einem Vereinsfest kann leicht ein Schaden durch die beteiligten Gartenfreunde entstehen. Z.B. durch einen umgestoßenen Grill, einen nicht ordnungsgemäß aufgestellten Stand oder ein Kind, das sich beim Spielen auf dem vereinseigenen Spielplatz

bzw. auf der durch den Verein aufgestellten Hüpfburg verletzt.



Oftmals sind z.B. das Abbrennen eines Feuerwerks, das Aufstellen einer Hüpfburg, das Durchführen eines Vereinsfestes oder eines Laternenumzugs außerhalb des Kleingartengeländes nicht oder nur gegen Zusatzbeitrag versicherbar. Auch Festveranstaltungen, Wettkampf- und Sportveranstaltungen sowie Floh- bzw. Trödelmärkte, Messen und Ausstellungen, Umzüge und Restaurationen sowie der Einsatz von Pferden (Ponyreiten) gehören dazu. Kein Versicherungsschutz besteht bei Vereinsfesten für gewerbsmäßige Betreiber z.B. von Los- oder Schießbuden oder auch Fahr- oder Reitbetrieben. Der Veranstalter hat das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung zu prüfen.


Fazit

Informieren Sie sich, ob Ihr Verein eine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, und überprüfen Sie, ob der Versicherungsschutz speziell

auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist.



Landesverband Berli der Gartenfreunde e.V.

Fakten, Informationen und Handreichungen für die Vorstandsarbeit im Berliner Kleingartenwesen, 2-2015

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