Geplatzte Wasserzähler und daraus resultierender Wasserverlust kommen teuer zu stehen
Mit dem Winter kommt der Frost. Für Kleingärtner ist es eine Selbstverständlichkeit, Laube und Anpflanzungen vor Frosteinwirkungen zu schützen. Um so überraschender ist es, wenn jedes Jahr in Kleingartenkolonien nicht nur über geplatzte Wasseruhren, sondern auch über einen erheblichen Wasserverlust aufgrund der Frosteinwirkungen berichtet wird. Offensichtlich ist vielen Kleingärtnern nicht bewusst, dass angesichts der immer weiter steigenden Kosten für den Bezug von Frischwasser und die Entsorgung von Abwasser erhebliche Kostenbelastungen aufgrund von Frostschäden entstehen können, die sie selbst zu tragen haben.
Verbrauchserfassung
Die Kosten des Frischwasserbezugs werden für jeden einzelnen Kleingärtner verbrauchsabhängig abgerechnet. Die Abwasserkosten leiten sich aus der bezogenen Frischwassermenge ab. Der individuelle Frischwasserbezug wird über einen Wasserzähler gemessen, der sich auf der Kleingartenparzelle befindet. Auf den Kleingartenparzellen sind die Wasserzähler in der Regel in Wasserschächten installiert. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Betonschächte, deren Geländehöhe eine Aufmauerung von zirka 20 Zentimetern besitzt. Die Schächte weisen oft eine quadratische Grundrissfläche von zirka einem Quadratmeter auf. Die Tiefe dieser Schächte kann variieren, bewegt sich aber oftmals zwischen
1,20 und 1,60 Metern. Die Schachtsohle ist nach unten offen. Vor dem Wasserzähler befindet sich ein Absperrhahn, um die Zuleitung des Frischwassers für den Nutzer der Kleingartenparzelle bei Störungen oder während der Winterzeit unterbinden zu können. Dies ist schon deshalb wichtig, weil der Wasserschacht und zum Teil auch die Wasserleitungen oft nicht frostfrei verlegt sind. Die Wasserzähler selbst weisen in der Regel einen weiteren kleineren Absperrhahn auf, der es dem Nutzer ermöglicht, das Wasser aus dem Wasserzähler und der dahinter liegenden Leitung zu entleeren.
Obhutspflichten des Kleingärtners
Viele Kleingärtner übersehen, dass im Rahmen des bestehenden Unterpachtvertrages Nebenpflichten bestehen, die zu beachten sind. Hierzu gehören insbesondere obengenannte Obhutspflichten. Aus dem allgemeinen Mietrecht ist bekannt, dass ein Mieter seine Wohnungsschlüssel nicht verlieren darf, da er anderenfalls Schadensersatz zu leisten hat. Gehen innenliegende Fensterscheiben zu Bruch, hat der Mieter regelmäßig Ersatz für die zerbrochenen Scheiben zu sorgen. Das gleiche gilt für sonstige Schäden innerhalb der Wohnung. Denn ein Mieter, der eine Mietsache in Besitz hat, ist wegen seiner Obhutspflichten dafür verantwortlich, dass die Mietsache keinen Schaden nimmt. Im Konfliktfall muss ein Mieter darlegen und beweisen, dass er keine Pflichtverletzung begangen hat, um sich einem Schadensersatzanspruch entziehen zu können.
Derartige Negativbeweise sind in der Praxis sehr schwer zu führen. Für den Kleingärtner bedeutet dies, dass er in Bezug auf den in seinem Besitz befindlichen Wasserzähler dafür zu sorgen hat, dass dieser keinen Schaden erleidet. Er muss also alles dafür tun, um zu verhindern, dass durch einen Frostschaden der Wasserzähler beschädigt wird und Wasserverluste entstehen. Wichtig ist hierbei, dass ein Kleingärtner nicht nur Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat, sondern er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die ergriffenen Maßnahmen auch wirksam sind.
Ein Kleingärtner muss daher kontrollieren, ob seine Maßnahmen ausreichend sind. Wurden seine Maßnahmen durch Einwirkung Dritter beschädigt oder beseitigt, sind die Maßnahmen zu erneuern. Im Falle von Frosteinwirkungen obliegt es daher einem Kleingärtner, dass er vor Beginn der ersten Frostperiode den Hauptabsperrhahn abdreht, um den weiteren Zufluss von Frischwasser während der Winterzeit zu unterbinden. Weiterhin gehört es zum Pflichtenkreis des Kleingärtners, auch den Absperrhahn der Wasseruhr zu öffnen, um sicherzustellen, dass das Wasser aus der Wasseruhr und der dahinterliegenden Leitung ablaufen kann. Erst durch eine völlige Entleerung ist gewährleistet, dass Frostschäden nicht entstehen.
Ferner hat ein Kleingärtner während der Winterzeit, insbesondere nach längeren Frostperioden, seine Sicherungsmaßnahmen zu überprüfen. Dies gilt erst recht, wenn ein Kleingärtner auf das Absperren der Frischwasserzufuhr verzichtet und mit Hilfe von Wärmedämmmaterialien versucht, die Frostperioden auf diese Weise zu überbrücken. Finden regelmäßige Kontrollen nicht statt, verletzt der Kleingärtner seinen Pflichtenkreis mit der Folge, dass er die hieraus resultierenden Kosten zu tragen hat.
Umfang des Schadens
Hat ein Kleingärtner das Hauptabsperrventil geschlossen, und lediglich den Entleerungshahn nicht geöffnet, kommt es zwar zu geplatzten Wasseruhren und zu einem Wasserverlust. Dieser Fall ist in der Praxis jedoch nicht allzu tragisch, weil das entlaufende Wasser, welches hinter dem Wasserzähler in der Leitung liegt, bereits durch den Wasserzähler erfasst wurde und insoweit kein neuer messbarer Wasserverlust entsteht. Die Kosten für den Austausch des Wasserzählers sind überschaubar. Geradezu tragisch ist dagegen der Fall, dass das Hauptabsperrventil im Herbst nicht geschlossen wird. Kommt es dann aufgrund von Frosteinwirkung dazu, dass die Wasseruhr platzt, droht dem Kleingärtner eine Kostenbelastung von mehreren Tausend Euro und zwar je nach dem, wann der Wasserverlust bzw. der Frostschaden festgestellt wird.
Die hohen Kostenrisiken für die Kleingärtner entstehen dadurch, weil die Kleingärtner die Wassermenge, die nach einem Frostschaden im Wasserschacht versickern kann, unterschätzen. Die enormen Wassermengen, die hierbei versickern können, sollen an folgendem Beispiel dargestellt werden: Weist das geplatzte Sichtglas eines Wasserzählers eine Öffnung von rund 4,5 Millimetern im Durchmesser auf, was bei einem durchgehenden Riss oder beim Vorhandensein mehrerer Risse oft übertroffen wird, so fließen bei dem vorgegebenen Betriebsdruck in der
Leitung in der Regel 26,4 Kubikmeter pro Tag an Wasser aus. Bereits in einem Monat treten dann 709 Kubikmeter aus der Öffnung aus. In Berlin überwiegt eine Bodenbeschaffenheit, die im allgemeinen aus mehreren Metern mächtigen glazisluviatilen Sanden besteht. Es handelt sich hierbei meist um Fein- bis Mittelsande mit gelegentlichen grobsandigen bis kiesigen Einlagerungen. Bei einer derartigen Bodenbeschaffenheit kann bei einem Wasserschacht mit einer Tiefe von einem Meter in der Stunde ein Kubikmeter versickern. Bei tieferen Ausschachtungen erhöht sich die Wassermenge entsprechend. Dies hat zur Folge, dass die vorstehend beschriebene Wassermenge von 26,4 Kubikmetern pro Tag innerhalb des Schachtes versickern kann, ohne dass der Schacht überläuft und ein Kleingärtner oder andere Besucher der Kleingartenanlage dies anhand eines Wasseraustritts feststellen könnten. Tritt ein derartiger Frostschaden Anfang März auf, so kommt es häufig dazu, dass diese Frostschäden erst Ende April oder Anfang Mai des Jahres festgestellt werden.
Vielfach wird ein solcher Wasserschaden erst bei der regulären Ablesung der Wasserzähler bemerkt. Findet die entsprechende Ablesung nicht zu Beginn der Sommersaison statt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, wächst die austretende Wassermenge exorbitant an. Würde nach dem obigen Beispielsfall der Wasserschaden erst Anfang Mai bemerkt werden, wären bereits rund 1580 Kubikmeter an Wasser im Wasserschacht versickert. Bei einem Frischwasserpreis – Abwasserkosten fallen bei einem gegenüber den Berliner Wasserbetrieben nachgewiesenen Wasserschaden nicht an – von rund 2,30 Euro je Kubikmeter macht dies eine zusätzliche Kostenbelastung in Höhe von 3634 Euro aus. Im Verhandlungswege kann zwar versucht werden, mit den Berliner Wasserbetrieben eine Härtefallregelung zu erzielen. Allerdings werden nach den bisherigen Erfahrungen lediglich Ratenzahlungen, jedoch keine Kostenreduzierungen gewährt, da sich die Wasserbetriebe auf den Standpunkt stellen, dass sie ihre Frischwasserleistungen vollständig erbracht haben.
Einwände der Kleingärtner
Die von derartigen Wasserverlusten betroffenen Kleingärtner wenden regelmäßig ein, sie hätten im Herbst für eine ordnungsgemäße Absperrung des Absperrventils gesorgt. Sie seien auch nicht dafür verantwortlich, wenn unbekannte Dritte an der Wasseranlage manipulieren und es hierdurch zu einem Wasserverlust kommt. Mit diesen Einwänden übersehen die Kleingärtner jedoch den Umstand, dass sie zunächst nachweisen müssen, dass sie das Absperrventil tatsächlich abgesperrt hatten. Denn der geplatzte Wasserzähler und der eingetretene Wasserverlust stellen ein Indiz dar, das gegen diese Behauptung spricht. Darüber hinaus übersehen die Kleingärtner, dass eine Haftung auch deshalb besteht, weil diese Kleingärtner ihren Kontrollpflichten nicht nachgekommen sind. Denn in den meisten Fällen haben die Kleingärtner den Wasserschaden noch nicht einmal selbst bemerkt, sondern erst der Wasserableser. Selbst wenn ein Kleingärtner regelmäßig kontrolliert haben wollte, kann anhand des Wasserverlustes nachgewiesen werden, dass die Angaben des Kleingärtners nur Schutzbehauptungen sind. Die Menge des Wasserverlustes wäre nämlich sehr klein, wenn der betroffene Kleingärtner seine Obhutspflichten wahrgenommen hätte. Vor diesem Hintergrund kann nur die Empfehlung ausgesprochen werden, die Kleingartenparzelle während des Winters nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sondern regelmäßig auf Frostschäden zu kontrollieren.
Klaus Kuhnigk
Jurist des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V., Berliner Gartenfreund, 2-2008