Was und wie viel muss auf der Kleingartenparzelle angebaut werden, damit eine ausreichende kleingärtnerische Nutzung erfolgt?
Kriterien einer ausreichenden kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle
Daneben tritt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG die Erholungsfunktion, die aber die Verwendung des Gartens zum Anbau nicht ersetzen darf. Zwar wird die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung durch die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierbäumen und Sträuchern oder die Anlage von Rasenflächen nicht ausgeschlossen. Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen bleibt jedoch unabdingbares Begriffsmerkmal der kleingärtnerischen Nutzung. Wegen der erforderlichen Vielfalt von Gartenbauerzeugnissen reichen auch Dauerkulturen allein, zum Beispiel Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus; Kennzeichen für die Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse.
Dass diese höchstrichterliche Rechtsprechung für die untergeordneten Gerichte richtungsweisend ist, hat auch ein Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 16. Februar 2016 mit dem Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. auf Verpächterseite wieder bestätigt. Das Amtsgericht Wedding hatte in seinem Urteil vom 16. Februar 2016 der Klage des Verpächters stattgegeben und die Kündigung des Verpächters wegen nicht ausreichender kleingärtnerischer Nutzung der Parzelle als begründet angesehen. Zur Begründung zitierte das Amtsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH aus seinem Urteil vom 17. Juni 2004 und führte aus, dass das Vorhandensein von Obstbäumen und Beerensträuchern auf der Parzelle für eine kleingärtnerische Nutzung nicht ausreichend ist. Der Grund des Verpächters für die Kündigung wegen nicht kleingärtnerischer Nutzung war im vorliegenden Fall der Umstand, dass kein Gemüse angebaut wurde und damit eine unzureichende kleingärtnerische Nutzung vorliegt.
Das Gericht urteilte, dass, da der Anbau (auch) von Gemüse nach der Rechtsprechung ein Kernmerkmal für einen Kleingarten ist, in der Unterlassung des Anbaus von Gemüse eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung zu sehen ist, die zur Kündigung berechtigt. Die Rechtsprechung zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle bestätigt damit die Forderungen der Verpächter unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die Gartenordnung, wonach ein Drittel der Kleingartenfläche für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen zu verwenden ist, zum Beispiel durch Anlegung und Bepflanzung von Beetflächen und Hochbeeten mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchten, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren, Obstbäumen, Beerensträuchern, Rankgewächsen etc. Von der Parzellenfläche sind zehn Prozent für den Anbau von Gemüse, Kräutern unter Spaten zu bewirtschaften.
Rechtsanwältin Stephanie Draack
Rechtsanwalt Dr. Stefan Herold