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Verfasst am 19.08.2024 um 15:21 Uhr

Kleingärten, Grundsteuer und Finanzamt    

Grundsteuer B bei Lauben über 30 m2 und Löschen von Steuernummern     

Mit der Grundsteuerreform ändert sich ab 01.01.2025 die Systematik der Erfassung der steuerpflichtigen Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 262 Bewertungsgesetz), weil diese nunmehr dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen sind. Die gegebenenfalls bestehende eigene Steuerpflicht des Laubeneigentümers endet mit Ablauf des Jahres 2024.


Grundsteuer B kann trotzdem Lauben betreffen!

Die materiellen Voraussetzungen für die Steuerpflicht eines Gebäudes in einer Kleingartenanlage sind mit der Reform unverändert geblieben. Ein Gebäude führt zur Steuerpflicht (Grundsteuer B), wenn es als Einfamilienhaus anzusehen ist.

Laubenbesitzer haben Mitwirkungspflicht gegenüber dem Flächeneigentümer: 


Drei Arten von steuerpflichtigen Lauben gibt es in Kleingartenanlagen

  1. übergroße Lauben über 30 m² mit einer eigenen Steuernummer
  2. übergroße Lauben die als Einfamilienhaus ohne Dauerwohnnutzung mit eigener Steuernummer festgesetzt wurden (ganzjährig vollwertig nutzbare Lauben)
  3. übergroße Lauben die als Einfamilienhaus mit Dauerwohnnutzung und mit eigener Steuernummer festgesetzt sind


Kleingärtnerinnen und Kleingärtner haben in der Vergangenheit einen Grundsteuerbescheid für ihre übergroße Laube (Lauben über 30 m², sowie Einfamilienhäuser mit oder ohne Dauerwohnnutzung) vom Finanzamt (Lagefinanzamt) erhalten.


Erklärung zu 1. 

Lauben über 30 m², die keine Einfamilienhäuser sind, gelten nunmehr als Wirtschaftsgebäude und sind damit schon in der Grundsteuerwerterklärung für die Kleingartenanlage vom Flächeneigentümer erklärt. Die vorhandene Steuernummer wird gelöscht. Ab 2025 ist der aktuelle Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Berlin auf 0 % eingestuft worden. Das bedeutet, das für diese Lauben keine Grundsteuer mehr erhoben wird.


Erklärung zu 2. und 3. 

Lauben, die als Einfamilienhaus mit oder ohne Dauerwohnnutzung bewertet werden, gelten weiterhin als Grundvermögen und bleiben beim Lagefinanzamt. Neu ist, dass der Flächeneigentümer eine Grundsteuerwerterklärung über ELSTER abzugeben hat. Ihre alte Steuernummer wird gelöscht. Der Flächeneigentümer erhält eine neue Steuernummer für das Einfamilienhaus (Laube).


Was ist zu tun? Sie müssen mitwirken

Sie als Besitzer einer Laube haben gemäß Grundsteuerreform eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Flächeneigentümer, damit dieser die Angaben in der Grundsteuerwerterklärung wahrheitsgemäß erklären kann. 


Unterrichten Sie über Ihren Bezirksverband umgehend den Flächeneigentümer, wenn es zu baulichen Veränderungen gekommen ist.


Falls sich das Finanzamt direkt bei Ihnen als Laubenbesitzer meldet, unterrichten Sie umgehend Ihren Bezirksverband, welcher den Flächeneigentümer informiert und den Kontakt zu Ihnen herstellt, um mit Ihnen das weitere Vorgehen zu besprechen.