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Verfasst am 02.03.2015 um 20:00 Uhr

Informationen zu Trink- und Abwasser


Die Nutzung von Wasser im Kleingarten   

... ist gebunden an Vertragsverpflichtungen: 


(A) Für den Bezirksverband: 

(siehe § 6 des Zwischenpachtvertrages) Entsorgungsanlagen: 

Für die Errichtung von abflusslosen Abwassersammelgruben sind neben der Zustimmung des Verpächters die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen einzuholen.


Es sind grundsätzlich Humustoiletten anzustreben. Soweit Abwässer und Fäkalien anfallen, sind diese in allgemein bauaufsichtlich zugelassenen und vom Verpächter genehmigten Abwassersammelgrubenzu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Pächter hat die ordnungsgemäße Errichtung und Dichtheit der Gruben durch Sachverständige bestätigen zu lassen. Die Dichtheitsnachweise sind beim Pächter für eine ggf. erforderliche Vorlage bei der Wasserbehörde zu sammeln. Die schadlose Beseitigung der Abwässer und Fäkalien ist auf Verlangen dem Verpächter nachzuweisen. Im Falle der Abfuhr darf diese nur mit geeigneten Fahrzeugen erfolgen. Für Schäden an Einrichtungen der Kleingartenanlage haftet der Pächter gegenüber dem Verpächter. Für Kleingärten in Wasserschutzgebieten gelten ergänzend die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen und die Regelungen des Berliner Wassergesetzes.


(B) Für den Unterpächter:

(siehe § 7 des Unterpachtvertrages) Bewirtschaftung, Ver- und Entsorgung:


(1) Für die Herstellung von Anschlüssen an Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser, Elektroenergie, Abwasser/Fäkalien) ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters erforderlich. Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung dieser Anlagen sowie für den Verbrauch trägt/tragen der/die Unterpächter direkt oder über Umlagen selbst.


Der/Die Unterpächter ist/sind für die Gewährleistung der Abwasser- und Abfallentsorgung verantwortlich und trägt/tragen deren Kosten selbst. Sämtliche Kosten und Gebühren zahlt/zahlen der/die Unterpächter direkt an den Empfangsberechtigten. Der/Die Unterpächter haftet/haften gegenüber dem Verpächter für die vollständige Bezahlung aller in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen.


(2) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung vonUmlagen für Gemeinschaftsanlagen.


(3) Die Abfallentsorgung erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.


Auszug aus den Verwaltungsvorschriften/Zwischenpachtvertrag

(Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärtenund Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken vom 15. Dezember 2009)


§ 6 Abwasserentsorgung

(1) Abwasser ist in vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwassersammelbehältern zu sammeln und ordnungsgemäß durch ein von den Berliner Wasserbetrieben zugelassenes Unternehmen zu entsorgen. Auf Verlangen ist dem Verpächter die Dichtigkeit der Abwassersammelanlagen und die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Für die Errichtung und den Betrieb von Abwassersammelanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. In Wasserschutzgebieten sind besondere Anforderungen zu beachten.


Sofern neben Fäkalien kein weiteres häusliches Abwasser anfällt, sind außerhalb von Wasserschutzgebieten auch Trocken- bzw. Humustoiletten zulässig. Chemietoiletten dürfen nur verwendet werden, wenn dafür vorgesehene Entsorgungseinrichtungen auf dem Pachtgrundstück vorhanden sind. Eine Versickerung des häuslichen Abwassers bzw. das Jauchen mit diesem ist nicht zulässig.


Entsprechend dem Bundeskleingartengesetz dürfen keine Abwässer anfallen und auch keine Wasserentnahmestelle in der Laube installiert sein, sofern keine Abwassersammelanlage betrieben wird. Sollte ein Wasseranschluss in der Laube vorhanden sein, ist dieser zu schließen.


(2) Abwassersammelanlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verpächters. Sofern eine Zustimmung erteilt wird, sind sämtliche Kosten einschließlich der Kosten der Unterhaltung vom Pächter zu tragen.


Jede Abwassersammelanlage (Abwassersammelbehälter und die zuführenden Abwasserleitungen) muss dauerhaft dicht sein:

  • Gesetzliche Regelungen dazu finden Sie im Berliner Wassergesetz § 29d (3) und der Bauordnung für Berlin § 41 (3).

  • Die Dichtheit der Abwassersammelanlage ist regelmäßig zu überprüfen.

  • Innerhalb von Wasserschutzgebieten entsprechend den in den zutreffenden Wasserschutzgebietsverordnungen genannten Zeiträumen und außerhalb von Wasserschutzgebieten entsprechend der DIN 1986 Teil 30.


Eigenförderanlagen (Brunnen)

Auch Unterpächter, die ihr Trinkwasser über Eigenförderanlagen und nicht über das öffentliche Trinkwassernetz beziehen, werden abwasserseitig Kunden der BWB. Die Entwässerungsmengen werden auf der Grundlage von Jahresabwassermengen (durchschnittliche Verbrauchsmenge pro Person) abgerechnet, die nach Angaben des Kunden und Prüfung durch die Berliner Wasserbetriebe festgelegt werden.


Nachzulesen:
• Berliner Wassergesetz

• Bauordnung für Berlin
• Wasserschutzgebietsverordnungen

• Abwasserbeseitigungsplan
www.stadtentwicklung.berlin.de



Ralf-Jürgen Krüger, Vorstandsmitglied

Fakten, Informationen und Handreichungen für die Vorstandsarbeit im Berliner Kleingartenwesen, März 2015

Dokumente: