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Verfasst am 01.08.2016 um 09:20 Uhr

Erbnachweis erbringen

Bundesgerichtshof weist Verpächter höhere Prüfungspflicht zu


In der Praxis bereitet nach wie vor der Tod des Kleingärtners Schwierigkeiten in der Bearbeitung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vertragsverhältnis nicht von Ehegatten oder Lebenspartnern (gemäßdem Lebenspartnerschaftsgesetz) abgeschlossen wurden. Denn in den genannten Ausnahmefällen setzt sich das Vertragsverhältnis nach § 12 Abs. 2 BKleingG mit dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner fort, sofern dieser nicht rechtzeitig der Vertragsfortsetzung widerspricht. In allen übrigen Fällen muss geklärt werden, wer nach § 1922 BGB Erbe des verstorbenen Kleingärtners geworden ist, da dieser in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt. Sowohl der Erbe eines verstorbenen Kleingärtners als auch der Verpächter wünschen in der Praxis eine möglichst unkomplizierte Abwicklung. Eine derartige unkomplizierte Abwicklung hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 5.4.2016 – XI ZR 440/15 – im Blick. Allerdings dürften sich die praktischen Probleme durch diese Entscheidung für alle Beteiligten eher verschärfen.


Erbschein als Nachweismittel

Bevorzugtes Nachweismittel in der Praxis ist nach wie vor der Erbschein. Denn an den Erbschein wird die gesetzliche Vermutung geknüpft, dass das Erbrecht zugunsten der im Erbschein genannten Personen besteht (§ 2365BGB). Im Rahmen der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses darf also ein Vertragspartner an die im Erbschein ausgewiesenen Personen mit befreiender Wirkung leisten (§ 2366 BGB). Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Erbschein unrichtig war und eingezogen wurde, darf der Schuldner einer Leistung auf die Schutzfunktion des Erbscheins verweisen. Der tatsächliche Erbe muss sich also im Anschluss daran an den vermeintlichen Erben wenden, um die empfangenen Leistungen zu erhalten.


Eröffnetes öffentliches Testament

Der BGH ist in seiner Entscheidung vom 7.6.2005 – XI ZR311/04 – der Praxis entgegengetreten, regelmäßig die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts zu verlangen. In seiner Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber keine Regelungen getroffen hat, wie das Erbrecht nachzuweisen ist. Folglich darf sich der Erbe alle Beweismöglichkeiten zu Nutze machen, um sein Erbrecht nachzuweisen. Aus diesem Grunde hatte der BGH die Vorlage eines beglaubigten Protokolls über die Eröffnung eines notariellen Testaments (= öffentliches Testament) genügen lassen, um die Erbenstellung nachzuweisen. Die Vorlage eines Erbscheins dürfe nur in Ausnahmefällen verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des Testaments beziehungsweise der Erbeinsetzung bestehen würden. Zugleich hat er dargelegt, dass die bloße Möglichkeit, dass noch ein weiteres, jüngeres Testament existieren könnte, nicht genügen würde, um Zweifel an der Erbenstellung aufkommen zu lassen.


Eröffnetes privatschriftliches Testament
In den Fällen, in denen lediglich ein beglaubigtes Protokoll über die Eröffnung eines privatschriftlichen Testaments vorlag, wurde in der Praxis auch weiterhin die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Dieser Praxis ist der BGH nunmehr in seiner vorbenannten Entscheidung vom 5.4.2016 – XI ZR440/15 – entgegengetreten. Er hat damit für die Praxis verbindlich klargestellt, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen darf. Diesen Grundsatz hat der BGH allerdings dahingehend eingeschränkt, dass sich die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit aus dem privatschriftlichen Testament ergeben müsse.


In seiner Entscheidung hat der BGH deutlich gemacht, dass seine Erwägungen, die er zu einem eröffneten öffentlichen Testament gemacht hatte, auch auf das privatschriftliche Testament zu übertragen sind. Es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko sowohl des Erben als auch der Vertragspartner des Verstorbenen, die Rechtsnachfolge sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht selbst zu prüfen. Zwar sei bei einem privatschriftlichen Testament die Gefahr einer Rechtsunkenntnis, einer unentdeckt fehlenden Testierfähigkeit, einer Fälschung oder eines Verlustes höher als bei einem notariellen Testament. Dies würde jedoch nicht den Schluss rechtfertigen, dass ein handschriftliches Testament den Nachweis einer Erbenstellung grundsätzlich nicht erbringen könne. Durch § 2231 BGB habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass beide Testamentsformen gleichwertig seien.


Der BGH hält ein Berliner Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig zu Erben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen, für eindeutig. Problematisch sind in der Praxis allerdings die Fälle, in denen eine Pflichtteilsstrafklausel für den Fall enthalten ist, dass ein Kind bereits beim Tode des zuerst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil geltend macht und das Kind für diesen Fall für den Schlusserbfall von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Denn in derartigen Fällen ist zunächst unklar, ob eines der eingesetzten Kinder seinen Pflichtteil im Falle des zuerst versterbenden Elternteils geltend gemacht hat.


Die aus der Pflichtteilsstrafklausel resultierende Unsicherheit darf nach Auffassung des BGH nicht zum Anlass genommen werden, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Vielmehr darf in derartigen Fällen von den Schlusserben lediglich die eidesstattliche Versicherung verlangt werden, dass sie ihren Pflichtteil nach dem Tode des zuerst versterbenden Elternteils nicht geltend gemacht haben. Liegen derartige eidesstattliche Erklärungen der Schlusserben vor, bestehen aus der Sicht des BGH keine Zweifel mehr an der Erbfolge, die die Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen könnten.


Haftung

Wird von einem Erben zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt, haftet derjenige, der die Vorlage eines Erbscheins zu Unrecht verlangt hat, auf Schadensersatz. Der Schadensersatz ist darauf gerichtet, dem Erben die Kosten des Erbscheinverfahrens zu erstatten.


Zwar wird Schadensersatz nur geschuldet, wenn schuldhaft gehandelt wird. Der BGH hält ein fehlerhaftes Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins grundsätzlich für schuldhaft. Ein etwaiger Rechtsirrtum über die Verpflichtung eines Erben zur Vorlage eines Erbscheins ist unerheblich, weil ein Rechtsirrtum grundsätzlich verschuldet ist. Denn im Zweifel kann Rechtsrat eingeholt werden.


Gesetzliche Erbfolge

Die vorstehende Rechtsprechung ist auf die Fälle der gesetzlichen Erbfolge nicht zu übertragen. In derartigen Fällen liegt gerade kein Testament vor, das Grundlage für die Beurteilung einer Rechtsnachfolge sein könnte. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass in einfach gelagerten Fällen die Vorlage von Abstammungsurkunden sowie einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung der Erben genügen könnten, um auch im Falle der gesetzlichen Erbfolge den Erbennachweis zu führen. Dies dürfte in der Praxis jedoch nur auf eng begrenzte Ausnahmefälle zutreffen.


Fazit

Aus der neueren Entscheidung des BGH ergibt sich, dass der BGH seine Rechtsprechung konsequent fortgesetzt und den Vertragspartnern eine deutlich höhere Prüfungspflicht in Erbfällen zugewiesen hat. Die Verpächter müssen sich also im Verhältnis zu ihren Kleingärtnern mit einem erhöhten Prüfungsaufwand und einem erhöhten Risiko einer fehlerhaften Prüfung auseinandersetzen und hierfür Vorsorge treffen.



Klaus Kuhnigk

Jurist des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V., Berliner Gartenfreund 8-2016

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