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Verfasst am 01.04.2014 um 20:00 Uhr

Der Umgang mit entsorgungspflichtigen Abfällen

Teil 1: Abwasser    


Abwasser entsteht (fast) überall. Jede Kleingartenanlage und jede Kleingartenparzelle, auf der ein Wasseranschluss vorhanden ist, produziert Abwasser. Denn Abwasser im Sinne des § 29 d Abs. 2 des Berliner Wassergesetzes (BWG), ist das „durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) so wie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.“ 


Sprengwasser ist kein Abwasser 

Damit  ist  klargestellt, dass ausschließlich das auf einer Kleingartenparzelle unmittelbar zur Pflanzenbewässerung aus dem örtlichen Zapfhahn entnommene „Sprengwasser“ nicht zum Abwasser gerechnet werden kann, alles übrige Wasser – auch schon soweit es zum Händewaschen, Duschen, Geräteabspülen verwendet wurde (sogenanntes „Grauwasser“) und erst recht, wenn es bei der Toilettenspülung Verwendung fand – zum „Abwasser“ gehört. Besteht ein Wasseranschluss auf der Parzelle und wird Wasser vom Unterpächter in einem Umfang verbraucht, der der üblichen Nutzungsmenge bei Unterpächtern mit funktionstüchtiger Abwassersammelgrube entspricht, besteht nach der Auffassung der Berliner Gerichte eine tatsächliche Vermutung dafür, dass auf einer Parzelle auch Abwasser anfällt. 


Entsorgung im Unterpachtvertrag und Gesetz geregelt 

In den geltenden Unterpachtverträgen sind häufig bereits spezielle Regelungen zum Umgang mit Abwasser oder zur Vorhaltung einer Abwassersammelanlage auf der Parzelle enthalten; jeder Unterpächter verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, diesen Vertragsbestimmungen Folge zu leisten. Selbst dort, wo konkrete Aussagen zum Umgang mit Abwasser fehlen, verpflichtet sich jeder Unterpächter vertraglich, beim Gebrauch der Pachtsache die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dazu gehören auch die wasserrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Berlin. Nach § 29 d Abs.1 des BWG sind Abwässer so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Jeder Unterpächter, der Wasser verwendet und dabei Abwasser herstellt, hat daher dafür zu sorgen, dass die Beseitigung des durch ihn hervorgerufenen Abwassers im Einklangmit den gesetzlichen Bestimmungen geschieht. 


Bei bestehender Kanalisation ist Überwachung nötig

Besteht auf der Kolonieanlage ein Anschluss an die städtische Kanalisation, so hat die örtliche Wassergemeinschaft für die Funktionstüchtigkeit des kolonieeigenen Abwassernetzes zu sorgen und sicherzustellen, dass es nicht zu leckenden Rohren und unkontrollierter Versickerung im  Erdreich kommt. Nach § 60 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) in Ver-bindung mit § 29 BWG sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und  zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Dabei dürfen Abwasseranlagen nur nach den  allgemeinen anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den  Anforderungen nach Abs. 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 16 Abs. 2 WHG). 


Vernachlässigung kann geahndet werden

Der Betreiber einer Abwasseranlage ist nach § 61 Abs. 2 WHG verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Mängel des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe der Berliner Wasserschutzgebietsverordnung hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die fahrlässige Vernachlässigung dieser Kontrollpflichten kann als Ordnungswidrigkeit, die vorsätzliche Herbeiführung von Boden- und Gewässerverunreinigung kann als Umweltstraftat geahndet werden.


Auch für das Vorhalten von Abwassersammelanlagen bestehen gesetzliche Regelungen. Nach § 29 e Abs. 2 BWG haben Nutzungsberechtigte das Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelanlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. 


Dichtheit und regelmäßige Abfuhr ist nachzuweisen 

Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abfuhr und Beseitigung des Abwassers haben die Nutzungsberechtigten und die Fachbetriebe einen   Nachweis mit Belegen zur Menge des abgefahrenen Abwassers und des Datums der Abfuhr zu  führen und dem Abwasserbeseitigungspflichtigen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Der unmittelbar „Nutzungsberechtigte“ im Sinne des Berliner Wassergesetzes ist dabei zunächst derjenige Unterpächter, der auf seiner Parzelle eine abflusslose Abwassersammelgrube vorhält. Der Bezirksverband ist daneben mittelbarer Nutzungsberechtigter, weil er aufgrund seines Zwischenpachtvertrages mit dem Grundstückseigentümer verpflichtet ist, die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Berliner Wassergesetzes einzuhalten. Dieselbe Verpflichtung trifft den Unterpächter als vertragliche Nebenpflicht aus dem Unterpachtvertrag gegenüber dem Bezirksverband. Der Unterpächter darf also eine vorhandene Abwassersammelgrube nur betreiben, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht, eine Dichtheitsprüfung vorgenommen wurde und er regelmäßig Nachweise über die ordnungsgemäße Abfuhr und Beseitigung des Abwassersführt.



Sabine Gorn

Juristin des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V., Berliner Gartenfreund 4-2014


Teil 2: Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

Teil 3: Abfall ist Abfall, ob man es will oder nicht    

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