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Verfasst am 01.05.2014 um 19:00 Uhr

Der Umgang mit entsorgungspflichtigen Abfällen

Teil 2: Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten    


Wird eine Abwassersammelgrube in einem  Wasserschutzgebiet betrieben, gelten zusätzlich die gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Wasserschutzgebiets, in Berlin die Berliner WasserschutzgebietVO. Diese stellt insbesondere an den Überprüfungsrhythmus für neu errichtete oder bereits länger vorgehaltene Abwassersammelanlagen besondere Anforderungen:


1. Wasserschutzgebiet Schutzzone III B; a) Vorgaben der WasserschutzgebietVO: Im Wasserschutzgebiet Schutzzone III B haben Abwassersammelanlagen als Abwasseranlagen im Sinne von § 4 Abs. 5 der WasserschutzgebietVO gem. § 6 Abs. 2 der WasserschutzgebietVO dicht zu sein und der Betreiber ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend im Abstand von 20 Jahren die Dichtigkeit der Anlage durch Sachverständige auf seine Kosten prüfen zu lassen. Bestehende Anlagen sind nach § 6 Abs. 2 der WasserschutzgebietVO erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle 20 Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtigkeit zu überprüfen.

b) Duldungspflicht für Altanlagen: Nach § 10 Abs. 1 der WasserschutzgebietVO haben die Nutzungsberechtigten von Grundstü-ken, vorliegend also die Unterpächter, es zu dulden, dass ein bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage auf Kosten der Nutzungsberechtigten den Vorschriften der WasserschutzgebietVO angepasst wird. Die Anforderung einer Dichtigkeitsprüfung besteht daher auch für vor Juni 2005 rechtmäßig errichtete Abwassersammelgruben.


2. Wasserschutzgebiet Schutzzone III A: Nach § 5 Abs. 2 der WasserschutzgebietVO gelten im Grundsatz die Maßgaben für die Wasserschutzgebiets-Schutzzone III B auch für die Schutzgebietszone III A und II. Allerdings ist nach § 7 Abs. 2 der WasserschutzgebietVO in der Schutzzone III A der Betreiber verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend im Abstand von zehn Jahren die Dichtigkeit der Anlage durch Sachverständige auf seine Kosten prüfen zu lassen. Bestehende Anlagen sind nach § 7 Abs. 2 der WasserschutzgebietVO erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zehn Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtigkeit zu überprüfen, so dass sich für die Schutzzone III A eine kürzere Frist für die Wiederholungsprüfungen ergibt.


3. Wasserschutzgebiet Schutzzone II; a) Vorgaben der WasserschutzgebietVO: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der WasserschutzgebietVO sind in der engeren Schutzzone II das Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern und Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln von Schmutzwasser in nicht doppelwandigen Rohrleitungen oder Anlagen verboten, so dass Anlagen zur Abwassersammlung, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, im Wasserschutzgebiet der Schutzzone II nicht unterhalten werden dürfen; bestehende Anlagen müssen überprüft und auf Kosten des Nutzungsberechtigten den besonderen Schutzbestimmungen angepasst werden.

b) Engere Überprüfungsfristen: Darüber hinaus ist nach § 8 Abs. 2 der WasserschutzgebietVO in der Schutzzone II der Betreiber verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend im Abstand von fünf Jahren die Dichtigkeit der Anlage durch Sachverständige auf seine Kosten prüfen zu lassen. Bestehende Anlagen sind nach § 8 Abs. 2 der WasserschutzgebietVO erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtigkeit zu überprüfen, so dass sich für die Schutzzone II bei bereits bestehenden Anlagen eine erheblich kürzere Frist für die Erstprüfung ergibt.


4. Dauerhafter Nachweis durch Vorlage von Dichtigkeitsnachweisen und Abfuhrbescheinigungen: Die vorbenannten Bestimmungen und Prüfzyklen tragen vor allem dem Umstand Rechnung, dass im Wasserschutzgebiet der Schutzzonen III B, III A und II gem. § 6 Abs.1 Ziff. 2 der WasserschutzgebietVO die Abwassereinleitung in den Untergrund, Abwasserversickerung, -verregnung und -verrieselung verboten ist. 


Wer über einen Abwassersammelbehälter mit begrenztem Fassungsvolumen verfügt, muss jederzeit nachweisen können, dass er mit dem anfallenden Abwasser keine nach den vorgenannten Vorschriften verbotene Handlung durchführt und dadurch nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1 der WasserschutzgebietVO ein Bußgeld verwirkt. 


Der von einem Fachbetrieb ausgestellte Nachweis der Dichtigkeit der vorhandenen Abwassersammelanlage und die Vorlage der Bescheinigungen über die regelmäßige Abfuhr der Abwässer auf Veranlassung des Unterpächters räumen alle dahingehenden Zweifel aus und sollten daher stets angefordert und mit Sorgfalt aufbewahrt werden.



Sabine Gorn

Juristin des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V., Berliner Gartenfreund 5-2014


Siehe auch:

Der Umgang mit entsorgungspflichtigem Abfall, Teil 1

Der Umgang mit entsorgungspflichtigem Abfall, Teil 3

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