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Verfasst am 02.06.2014 um 19:00 Uhr

Der Umgang mit entsorgungspflichtigen Abfällen

Teil 3: Abfall ist Abfall, ob man es will oder nicht    


Das in den beiden vorangegangenen Teilen behandelte Abwasser ist nicht der einzige „Rückstand“, der bei der Kleingartenbewirtschaftung entsteht. Nicht dem Abwasser zuzuordnende Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will („subjektiver Abfallbegriff“) oder entledigen muss, weil deren Entsorgung zum Wohle der Allgemeinheit notwendig ist („objektiver Abfallbegriff“), gehören zu den „Abfällen“ im Sinne des §3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Um Stoffe und Gegenstände zu „Abfall“ werden zu lassen, muss von ihnen noch nicht einmal eine akute Gefahr ausgehen ode rerkennbar sein. Sie gelten auch dann als Abfall, wenn der Abfallbesitzer gegenteiliger Auffassung ist. Mit dem Argument, auf seiner Parzelle falle überhaupt kein Abfall an, wird demnach kaum ein Gar tenfreund gehört werden können.


Soweit die Entstehung von Abfall nicht vermieden werden kann, ist der Besitzer von Abfällen im Sinne der vorbenannten Definition zur ordnungsgemäßen Verwertung verpflichtet (§§ 7,15,17 KrWG, § 5Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln)).


Gartenabfälle sind kompostierbar

Eine besonders wirksame Maßnahme, um die Abfallentstehung zu vermeiden, ist die Kompostierung. Gartenabfälle und sonstige organische Materialien, die im Kleingarten anfallen wie Gras- und Strauchschnitt, Laub, Blumen- und Gemüsereste sind grundsätzlich zu kompostieren. Schalen von Südfrüchten, Papier und Pflanzen mit Pilzbefall sind jedoch für den Kompost nicht geeignet. Die Weiterverwendung des Kompostmaterials im Kleingarten lohnt sich auch finanziell, denn bei Komposteinsatz und Gewinnung von nährstoffreichem Humus kann auf mineralische Düngemittel fast vollständig verzichtet werden.


Verbrennen und Verkippen verboten

Jede Art der Verbrennung von nichtpflanzlichen Abfällen ist verboten. Je nach Art der verbrannten Stoffe kann der Straftatbestand der umweltgefährdeten Abfallbeseitigung erfüllt sein. Auch das Verbrennen von Gartenabfällen wie Laub, Rasen-, Strauch- oder Baumschnitt u.ä. ist eine unzulässige Form der Entsorgung und kann nach dem KrWG wie auch nach dem KrW-/AbfG Bln als Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 28 KrW-/AbfGBln).


Die „Entsorgung“ von Abfall wie Baum- und Strauchschnitt, Himbeerruten, Spargelkraut oder von mit Kohlhernie befallenen Kohlstrünken im Wald ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§§ 13 Abs. 2,23 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Landeswald-gesetz Berlin (LWaldG Bln)).


Bleibt Entsorgung durch BSR

Nicht kompostierbare Abfälle sind vom Abfallbesitzer dem Land Berlin beziehungsweise den für die Abfallentsorgung zuständigen Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) zur Entsorgung zu überlassen (§ 17 KrWG, § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Bln, Anschluss- und Benutzungszwang).


Für Gartenabfälle, die nicht der Kompostierung zugeführt werden (können), stellen die BSR auch Laubsäcke zur Verfügung. Werden im Übrigen (Garten-)Abfälle zur Abholung bereitgestellt oder in ein Sammelsystem  (z.B. Müll- oder Biotonne) gebracht, dann werden auch pflanzliche Stoffe zu Abfall mit allen vorab beschriebenen Rechtsfolgen. Das bedingt dann den Anschluss der Kleingartenanlage an die kommunale Müllentsorgung sowie die Zahlung von Müllgebühren. Denn Abfälle müssen und dürfen am Ort ihrer Entstehung ausschließlich in die dafür von den BSR oder von beauftragten Dritten aufgestellten Abfuhrbehälter eingefüllt werden (§ 9 Abs. 1 KrW-/AbfG  Bln). Die Beauftragung privater Dritter mit der Abfallentsorgung ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2009 – 7 C 16.08 –).


Erst recht entsteht im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges entsorgungspflichtiger Abfall, der sich nicht nur aus Gartenmaterialien, sondern aus Plastikdosen und -flaschen, Folien und sonstigen „Hausmüll“-Bestandteilen zusammensetzt, wenn die Laube auf einer Kleingartenparzelle derart eingerichtet und ausgestattet ist, dass sie eine private Lebensführung mit eingerichteter Küche, Kochnische oder Badezimmereinheit aufweist.


Unabhängig von der Art anfallender Stoffe und Gegenstände und unabhängig von der Einstellung des Pächters zu diesen „Rückständen“ wird dann eine private Haushaltung begründet, deren Bewirtschaftung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres zur Abfallentsorgungspflicht über den kommunalen Entsorgungsträger führt (vgl. Urteil vom 27. April 2006 – BVerwG 7 C10.05). Tatsächlich werden daher alle diejenigen Parzellen, deren Laube nicht allein dem Unterstellen der Gartengerätschaften dient, zu Orten, an denen entsorgungspflichtiger Abfall entsteht und an denen sich die Unterpächter, sei es einzeln oder in der Gemeinschaft, um die Bereitstellung von Müllsammelbehältern durch die BSR kümmern müssen. Wer seine Abfälle nicht den BSR überlässt, kann nach dem KrW-/AbfG Bln mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden (§ 28 KrW-/AbfGBln).


Für die Entsorgung von Abfällen aus der Parzelle, für die kein Sammelbehältnis auf der Kleingartenanlage vorgehalten wird, wie Schrott oder Baustoffe, ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich. Sperrmüll muss über ein Grundstück entsorgt werden, das an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist, in der Regel also über die Wohnung. Asbestzementplatten sind kein Bauschutt und können nicht recycelt werden. Aufgrund der Gefährlichkeit von Asbestfasern sollten diese Produkte nur von Fachfirmen entsorgt werden.



Sabine Gorn

Juristin des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V., Berliner Gartenfreund 6-2014


Teil 2: Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten    

Teil 1: Abwasser    


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