Die demografische Entwicklung der Bevölkerung macht auch vor den Kleingärtnern nicht halt. Die kleingärtnerische Nutzung von Gartenflächen erfreut sich bei immer älter werdenden Kleingärtnern hoher Beliebtheit. Dennoch ist festzustellen, dass häufiger Fälle auftreten, in denen alters- und krankheitsbedingt die kleingärtnerische Bewirtschaftung problematisch wird. Es stellt sich dann die Frage, ob die Rechtslage bei alters- und krankheitsbedingten Ausfällen anders zu beurteilen ist.
Bewirtschaftung
Der BGH (vgl. BGH Urteil vom 17.06.2004 – III ZR 281/03) hat die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Nr. 1 BKleingG dahingehend definiert, dass sie durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen geprägt wird. Dabei ist zu beachten, dass eine Kleingartenparzelle nicht „unbefugt einem Dritten überlassen“ werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG), da sonst ein Vertragsverstoß vorliegt, der den Verpächter zur Kündigung des Pachtvertrages berechtigt. Nach der Gesetzeslage ist der Kleingärtner verpflichtet, die Bewirtschaftung seiner Kleingartenparzelle selbst vorzunehmen. Daher muss der Kleingärtner körperlich in der Lage sein, die Bewirtschaftung auch tatsächlich zu gewährleisten. In der Person des Kleingärtners macht also das BKleingG keine Einschränkungen für den Fall, dass ein Kleingärtner alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine Parzelle zu bewirtschaften.
Familienangehörige
Zulässig ist es jedoch, dass die Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle durch „Familienangehörige“ gewährleistet wird. Zu den Familienangehörigen zählen nicht nur die im Haushalt eines Kleingärtners lebenden Familienmitglieder. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Person, die dem Kleingärtner in seinem Kleingarten hilft, mit ihm verwandt ist. Allerdings gehört nicht jeder Verwandte zum Begriff des Familienangehörigen. Entscheidend ist, dass der Verwandte „rechtlich oder moralisch zum Unterhalt oder sonstiger Fürsorge gegenüber dem Kleingärtner verpflichtet“ ist. Zu dem Personenkreis der Familienangehörigen gehören damit der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG sowie sämtliche Verwandten ersten Grades und gegebenenfalls auch zweiten Grades. Alle übrigen Verwandten gehören nicht hierzu.
Sonstige Personen
Nicht zu den Familienangehörigen zählen die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Hierbei handelt es sich lediglich um sogenannte Haushaltsangehörige. Zwar ist aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse im Wohnungsmietrecht anerkannt, dass auch Haushaltsangehörigen eine Mitbenutzung nicht versagt werden kann. Dennoch ist zu beachten, dass eine vergleichbare Rechtslage im Kleingartenrecht nicht besteht. Daher kann bereits die kleingärtnerische Bewirtschaftung durch einen Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine unzulässige Überlassung der Kleingartenparzelle an Dritte im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG angesehen werden, wenn der Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht zugleich Vertragspartner des Pachtvertrages ist.