Swimmingpools im Kleingarten: Erlaubt, aber ökologisch nicht unproblematisch
Badespaß mit Bedacht
Mit dem Beginn der Gartensaison werden auch wieder Tausende Swimmingpools aus ihren Winterquartieren hervorgeholt oder neu gekauft und aufgebaut. Wie viele davon es in Berliner Kleingärten gibt, lässt sich nur ahnen. Sicher ist aber: Gerade in den vergangenen zwei Jahren hat ihre Zahl sprunghaft zugenommen, und die Einschränkungen durch die Pandemie, besonders die Kontaktbegrenzungen, haben daran ihren Anteil.
An einem heißen Sommertag im Garten gibt es kaum etwas Schöneres, als nach getaner Arbeit – oder auch zwischendurch – Erfrischung bei einem kühlen Bad zu finden. Doch wer den Badespaß auf der eigenen Parzelle genießen möchte, sollte beachten, dass die Nutzung von Swimmingpools im Kleingarten mit einer Vielzahl von Regelungen und Vorschriften einhergeht, die unbedingt eingehalten werden sollten.
Berliner Bezirksverbände gehen unterschiedlich vor
Ob die Errichtung eines Swimmingpools genehmigt werden muss oder nicht, wird in den einzelnen Bezirksverbänden unterschiedlich gehandhabt. Auch die Frage, wie lange die Badesaison im Kleingarten dauern darf und ob die Badebecken im Winter abgebaut werden müssen, kann von Bezirksverband zu Bezirksverband verschieden geregelt sein.
Keine Badebecken im Trinkwasserschutzgebiet
Erste Voraussetzung, um einen Pool betreiben zu dürfen, ist, dass das Gartengrundstück nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet (Zone I und II) liegt. Hier ist das Aufstellen von Badebecken, gleich welcher Art, strikt und ausnahmslos verboten. Strenge Regeln gelten auch auf Kleingartengrundstücken innerhalb der weiteren Schutzzonen III B und III A hinsichtlich der Leerung und regelmäßigen Dichtheitsprüfung der Abwassersammelbehälter und -anlagen. Die betroffenen Bezirksverbände haben dafür entsprechende Konzepte erarbeitet. Zur Abwehr einer Gefährdung unseres wichtigsten Lebensmittels, des Trinkwassers, sind diese unbedingt einzuhalten.
Beschaffenheit und Größe sind limitiert
Auch wenn der Erholungswert ein wichtiger Aspekt ist und für viele Gartenfreunde immer mehr an Bedeutung gewinnt – Kleingärten dienen in erster Linie der Erzeugung von Obst und Gemüse. So fordert es das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), und so sollte sich auch der Charakter jeder einzelnen Kleingartenparzelle ausdrücken.
Die Berliner Verwaltungsvorschriften tragen dieser Bestimmung Rechnung und limitieren mit ihren Festlegungen in § 11 (Absatz 2) die Größe und Beschaffenheit von Pools in Kleingärten. Demnach dürfen die Badebecken nicht ins Erdreich eingelassen sein und einen maximalen Durchmesser von 3,60 m bei einer Höhe von höchstens 90 cm aufweisen. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, muss damit rechnen, dass er zum sofortigen Rückbau des Pools aufgefordert wird. Allerdings ersetzen die Berliner Verwaltungsvorschriften nicht anderslautende Regelungen im jeweiligen Pachtvertrag und sorgen auch nicht für eine Ergänzung.
Bei der Erteilung von Baugenehmigungen für Swimmingpools im Kleingarten werden die Berliner Bezirksverbände künftig auch genauer auf den Versiegelungsgrad der Gartenfläche (siehe Kasten) achten und gegebenenfalls ihre Zustimmung verweigern.
Behandeltes Poolwasser nicht einfach versickern
Untrennbar verbunden mit dem Thema Pool ist die Frage nach der fachgerechten Entsorgung des Badewassers. Hier registrieren wir eine deutlich gestiegene Sensibilität der Öffentlichkeit, die nicht zuletzt auch in Anfragen an die Senatsverwaltung zum Ausdruck kommt.
Das bedenkenlose Ablassen von Pool-Abwasser in den Boden ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine schwere und folgenreiche Umweltsünde, die sogar als Straftat verfolgt werden kann. Poolwasser wird oft mit Chemikalien versetzt, die beispielsweise die Algenbildung verhindern sollen. So behandeltes Wasser darf nur in die Kanalisation abgeleitet werden.
Doch die wenigsten Kleingärten sind an eine zentrale Abwasser-Entsorgung angeschlossen. Darum müssen die Gartenfreunde das Poolwasser in ihrer Abwassergrube sammeln, um es später abfahren zu lassen. Die deutlich umweltfreundlichere Methode – das Wasser im Pool gar nicht zu behandeln und es nach einem heißen Badetag zum Gießen des Gartens zu verwenden – ist nur bei kleinen Badebecken praktikabel, und nicht jeder Gartenfreund ist zu diesem Kompromiss bereit.
Umdenken ist langfristig unausweichlich
Doch ein Umdenken im Umgang mit dem Pool im eigenen Garten wird in den kommenden Jahren unausweichlich sein. Denn die immer heißer werdenden Som mer mit dem wachsenden Bedürfnis nach Abkühlung und Erfrischung im privaten Badebecken sind nur die eine Seite der Medaille. Auf der anderen steht die zunehmende Wasserknappheit, die allen Gartenfreunden in den kommenden Jahren noch viele Zugeständnisse abverlangen wird.
Ist es langfristig verantwortbar, dass in jedem Sommer Tausende Hektoliter Trinkwasser mit Chemikalien behandelt werden, nur damit die Familie darin baden kann? Dieser unbequemen Frage werden wir uns ehrlich stellen müssen und dürfen die Antwort nicht scheuen. Denn wenn wir es nicht selbst tun, wird uns die Öffentlichkeit an unsere Verantwortung für einen nachhaltigeren Umgang mit den wichtigen Ressourcen Boden und Wasser erinnern – und das könnte schmerzliche Folgen haben.
Verbände streben Neuregelungen an
Aus diesem Grunde gibt es in einigen Bezirksverbänden bereits Bestrebungen, den Umgang mit Pools und Poolwasser im Kleingarten neu und vor allem verbindlicher zu regeln, und auch der Vorstand des Landesverbands Berlin der Gartenfreunde hat in den vergangenen Wochen das Gespräch mit den zuständigen Stellen in der Senatsverwaltung gesucht und den Wunsch nach klareren Bestimmungen zur Nutzung von Pools im Kleingarten vorgetragen.
Dabei geht es nicht darum, Pools zu verbieten oder mit Strafen zu drohen. Der Weg zum Umdenken kann letztlich nur über das Wissen um die Zusammenhänge und die Notwendigkeit nachhaltigen Handelns führen. Aus diesem Grund möchten wir hiermit eine Diskussion anstoßen und in den nächsten Monaten das Thema in der Verbandszeitschrift "Berliner Gartenfreund" und hier online aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln beleuchten.
Geschäftsführender Vorstand des Landesverbands Berlin der Gartenfreunde e.V.
Stand vom 01.04.2022
Schwimminpool im Kleingarten - was ist erlaubt?
Die Berliner „Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken“ vom 15. Dezember 2009 treffen klare Aussagen, unter welchen Umständen und in welcher Größe Pools im Kleingarten gestattet sind.
In § 11 heißt es:
„Neben der zulässigen Laube ist die Errichtung folgender Anlagen zulässig: (...)
– nur außerhalb der engeren Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes: ein leicht transportables, nicht in das Erdreich eingelassenes Badebecken mit höchstens 3,60 m Durchmesser und einer Höhe von bis zu 0,90 m (...).“
„Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen bebauten Grundfläche (...) dürfen höchstens 6 % der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt sein.“
Saisonale Beschränkungen, etwa eine Pflicht zum Abbau der Pools im Herbst, sind in den Verwaltungsvorschriften nicht enthalten. Dazu haben die Berliner Bezirksverbände eigene Regelungen getroffen. Sie gelten ausnahmslos auch auf den Kleingartenflächen, die sich nicht in Landesbesitz befinden.
Vorgaben zur Entsorgung des Poolwassers machen u.a. § 54 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) und § 29e des Berliner Wassergesetzes (BWG).
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Dieser Beitrag ist in der April-Ausgabe 2022 der Verbandszeitschrift "Berliner Gartenfreund" erschienen, Seite 4/10 bis 4/11.